{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-32_2022-08-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=373&type=1563347022&cHash=2131c07d84c9bb6bb82a8945ae25fb50", "Checksum": "a95e893d9cf3f855b099c613c424df1f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:22", "Num": ["RDRM.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.08.2022 RDRM.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang-jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:22:22", "Checksum": "6073b27fd6cb3e92b3f6bd88cc13614d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.08.2022 RDRM.2022.32\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang-jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.32\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 10.10.2022\nEntscheiddatum: 30.08.2022\n\nSJD RDRM.2022.32\nVerfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen)\nVerfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in\neiner Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen\nkönnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden\nund Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt,\nwie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten\nEinreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu.\nEs handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der\nursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren\neingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das\nMigrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch\neingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2022.32 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 30. August 2022\n\nRekurrent A.___, X.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St.Gallen\nVerfügung vom 8. April 2022\n\nBetreff Wiedererwägungsgesuch (Nichteintreten)\n\nGeschäftsnummer RDRM.2022.32\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/9\nSachverhalt\n\nA.a) A.___, Jahrgang 1948, war am 5. Juli 2004 mit seiner damaligen\nEhefrau (Jahrgang 1970) und dem gemeinsamen Sohn (Jahrgang 1994)\nunter der falschen Identität B.___ sowie unter Angabe eines falschen Geburtsdatums in die Schweiz eingereist, wo er um Asyl nachsuchte. Das\ndamalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies sein Asylgesuch (wie auch jene der Ehefrau und des\nSohnes) mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 ab und ordnete die Wegweisung an. Dieser Anordnung leisteten A.___ und seine Familie keine\nFolge. Nachdem ein zweites Asylgesuch am 9. August 2010 ebenfalls abgewiesen worden war, reichte die Familie beim Migrationsamt ein Gesuch\num vorläufige Aufnahme bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein.\n\nAm 7. März 2011 erhielten alle drei Familienmitglieder humanitäre Aufenthaltsbewilligungen. Weil seine Bemühungen, unter dem (Alias-) Namen B.___ heimatliche Schriften zu erhalten, erfolglos geblieben waren,\nstellte ihm das damalige Bundesamt für Migration (heute SEM) am\n17. November 2014 einen bis 16. November 2019 gültigen Ersatzreisepass für eine schriftenlose ausländische Person aus. Am 27. Mai 2015\nerfolgte die Scheidung von seiner Ehefrau. Der Sohn verfügt seit August\n2017 über die Niederlassungsbewilligung.\n\nb) (Erst) Im Jahr 2018 stellte sich heraus, dass A.___ bis anhin unter falscher Identität in der Schweiz gelebt hatte, worauf ihm das SEM mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 das im Jahr 2014 ausgestellte schweizerische Ersatzreisedokument wieder entzog.\n\n"}