2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Befreiung von Verfahrenskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.