b) Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird u.a. nicht bewilligt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 Bst. b ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Verfahren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.