c) Inwiefern die Vorinstanz dem Rekurrenten in Bezug auf die Restforderung von Fr. 1'700.– Zahlungserleichterungen in Form von Teilzahlungen gewähren oder die Forderung auf dem Rechtsweg eintreiben will (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 20 Bst. a EG-StPO), liegt im Übrigen wiederum im Ermessen der Staatsanwaltschaft. 7. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.