Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig, da selbst die dauernde Mittellosigkeit für sich allein keinen Anspruch auf den Erlass der Verfahrenskosten begründet. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche.