6. a) Jedes staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Beim Kostenerlass geht es um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig, da selbst die dauernde Mittellosigkeit für sich allein keinen Anspruch auf den Erlass der Verfahrenskosten begründet.