den Kostenentscheid der Strafbehörde rechtfertigen würde. Dass die Vorinstanz dennoch einen Grossteil der Kosten erlassen hat, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie die doch bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten anerkannt hat und so zumindest einen Teil der Verfahrensgebühren erhältlich machen will. Dies ist, wiederum mit Blick auf den erheblichen Ermessensspielraum, nicht zu beanstanden.