34 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [SR 311.0]). Auf einen Erlass der Verfahrenskosten wurde verzichtet. Eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seit diesem Entscheid wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Der Rekurrent hält am 9. März 2022 vielmehr selbst fest, die wirtschaftliche Lage habe sich seit dem Erlassgesuch vom 31. Juli 2018 nicht verändert (vgl. Rekursbeilage 11).