Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/11 b) Vorliegend wurde die finanzielle Situation des Rekurrenten bereits im Urteil des Kantonsgerichtes vom 4. Juni 2018 berücksichtigt. Gestützt auf die finanzielle Situation wurde denn auch der Tagessatz auf Fr. 50.– festgesetzt, was deutlich über dem grundsätzlich minimalen Tagessatz von Fr. 30.– liegt (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [SR 311.0]).