dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen würden (vgl. auch Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes SK.2018.39 vom 28. August 2018 Erw. 5; KGerE VZ.2007.31 vom 21. August 2007 Erw. 3).