verzichten) oder die Kosten teilweise zu erlassen, wurde für den Fall geschaffen, dass sich die wirtschaftliche Situation erst nach einer Verurteilung verschlechtert oder sich die Uneinbringlichkeit erst später zeigt (Botschaft und Entwurf der Regierung zum EG-StPO vom 20. Oktober 2009 [ABl 2009, 3135 f.]). Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre mithin eigentlich nur dann denkbar, wenn seit