5. a) Über einen ganzen oder teilweisen Erlass der Verfahrenskosten ist grundsätzlich im Urteil bzw. im Strafbefehl zu befinden (Art. 52 EG-StPO). Steht bereits im Urteilszeitpunkt fest, dass die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht eingetrieben werden können, ist es an der urteilenden Behörde, die Verfahrenskosten zu stunden oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabzusetzen oder zu erlassen.