Verteidigung in die Berechnung miteinbezogen wurden, ausserhalb einer Regulierung der Gesamtschuldensituation, erscheint deshalb äusserst grosszügig. Mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum der Vorinstanz und da der teilweise Erlass korrekterweise nur gewährt wurde, wenn ein Teil der Kosten bezahlt wird, rechtfertigt sich ein Eingreifen zuungunsten des Rekurrenten (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRP) vorliegend jedoch nicht.