Vorliegend erscheint deshalb fraglich, ob die Vorinstanz überhaupt befugt war, den teilweisen Erlass zu verfügen, zumal im Gesuch um Kostenerlass vom 30. März 2022 (nicht weiter konkretisierte oder belegte) «Kreditschulden ca. Fr. 35'000.–» angegeben wurden (Rekursbeilage 13), eine umfassende Schuldensanierung durch den Rekurrenten hingegen nicht aktenkundig ist. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten, wobei selbst die Kosten der amtlichen