Ein Erlass darf nicht dazu dienen, dass der Staat als Einziger auf seine Forderung verzichtet, während die übrigen Gläubiger an ihren Forderungen festhalten und diese ganz oder teilweise einbringen können. Es erscheint deshalb naheliegend, einen (teilweisen) Erlass von Gebühren überhaupt nur dann zu bewilligen, wenn Gewähr dafür besteht, dass ein Schuldner danach schuldenfrei dasteht (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichtes Thurgau vom 2. November 2011, in: TVR