Es handelt sich somit nicht um eine eigentliche Rechtswohltat zugunsten eines Privaten, sondern soll dem Staat ermöglichen, seine Ansprüche bestmöglich durchzusetzen. Ein Erlass darf nicht dazu dienen, dass der Staat als Einziger auf seine Forderung verzichtet, während die übrigen Gläubiger an ihren Forderungen festhalten und diese ganz oder teilweise einbringen können.