281.1]) zu beteiligen. Unter der Voraussetzung, dass auch andere Gläubiger der Schuldenbereinigung zustimmen, ist in der Regel auf diesem Weg eine höhere Deckungsrate für die offenen Forderungen zu erwarten (vgl. KGerE VZ.2007.31 vom 21. August 2007 Erw. III.2.a und III.2.b/bb). Es handelt sich somit nicht um eine eigentliche Rechtswohltat zugunsten eines Privaten, sondern soll dem Staat ermöglichen, seine Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.