Dabei wird mit einem Vergleich auf einen Teil der Forderungen definitiv verzichtet, wenn ein Teil der Kosten bezahlt wird (Botschaft und Entwurf der Regierung zum EG-StPO vom 20. Oktober 2009 [ABl 2009, 3135 f.]). Ein Teilerlass der Gerichtskosten soll dadurch dem Staat ermöglichen, sich an einer privaten Schuldenbereinigung (Art. 333 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1]) zu beteiligen.