4. a) Die Zuständigkeit der Vorinstanz als Vollzugsbehörde in Bezug auf einen Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten erschöpft sich in einem teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen. Dabei wird mit einem Vergleich auf einen Teil der Forderungen definitiv verzichtet, wenn ein Teil der Kosten bezahlt wird (Botschaft und Entwurf der Regierung zum EG-StPO vom 20. Oktober 2009 [ABl 2009, 3135 f.]).