Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/11 in den Entscheid des Gerichts eingegriffen, was aber insofern zu relativieren ist, als nur ein teilweiser Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen zulässig ist (vgl. Erw. 4). Weshalb diese kantonale Zuständigkeitsregelung unzutreffend oder gekünstelt sein soll, ist nicht nachvollziehbar.