Entscheid des Gerichts gebunden und hat diesen zu vollziehen (vgl. Art. 20 Abs. 1 EG-StPO). Dies zeigt sich auch darin, dass die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde mit dem Entscheid über Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit grundsätzlich nur befugt ist, über Zahlungsmodalitäten zu befinden, nicht jedoch direkt in den Kostenentscheid einzugreifen und diesen abzuändern.