Ein solcher Erlass hat zudem im Strafbefehl oder im Urteil zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde (das heisst nach Abschluss des Strafverfahrens) hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, welcher im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt.