Dieser kantonalen Zuständigkeitsregelung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Entscheid über einen vollständigen Erlass über die Verfahrenskosten einzig den Gerichten und der Staatsanwaltschaft als Strafbehörde zuerkannte. Ein solcher Erlass hat zudem im Strafbefehl oder im Urteil zu erfolgen.