3. a) Vorliegend ist somit auf die st.gallische Ausführungsgesetzgebung abzustellen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, können demnach die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Verfahrenskosten im Strafbefehl oder im Urteil ganz oder teilweise erlassen (Art. 52 Abs. 1 EG-StPO).