Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/11 anderen Behörden oder Dienststellen wie z.B. Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörde die Befugnis der Stundung und des Erlasses einzuräumen (T. Domeisen, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 2 zu Art. 425).