2. Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die StPO belässt den Strafbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten;