Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11 massgeblicher Unterschied zwischen der Abschreibung einer Forderung und deren Erlass bestehe, da ein Erlass ein definitiver Verzicht auf die Forderung bedeute, bei einer Abschreibung hingegen lediglich vorderhand auf Vollstreckungsmassnahmen verzichtet werde. Erwägungen