Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels lässt der Rekurrent zusätzlich ausführen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse derart schlecht seien, dass das Festhalten an den Verfahrenskosten nicht mehr vertretbar sei. Der Hinweis, dass der Vollzugsbehörde eine Überprüfung des Entscheids verwehrt sei, gehe vorliegend an der Sache vorbei; vorliegend sei lediglich die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für einen Kostenerlass gegeben seien, was vorliegend der Fall sei.