b EG-StPO namentlich einen Teilerlass der auferlegten Verfahrenskosten im Rahmen einer Schuldenregulierung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft habe keine Kompetenz, Verfahrenskosten im Vollzugsverfahren vollständig zu erlassen. Der vergleichsweise geringe Kostenanteil von Fr. 1'700.– sei seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation angemessen.