Art. 52 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO) gelte für die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde nicht; diese hätte lediglich die Möglichkeit, gestützt auf Art. 20 Bst. b EG-StPO namentlich einen Teilerlass der auferlegten Verfahrenskosten im Rahmen einer Schuldenregulierung zu bewilligen.