Das Kreis- sowie das Kantonsgericht hätten von der Möglichkeit, die dem Rekurrenten auferlegten Verfahrenskosten herabzusetzen oder zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Der Kostenentscheid des Kantonsgerichtes sei für die Staatsanwaltschaft verbindlich und diese sei grundsätzlich verpflichtet, die rechtskräftig auferlegten Verfahrenskosten einzuziehen. Art.