F. Die Staatsanwaltschaft, Rechnungswesen (Vorinstanz) beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 die Abweisung des Rekurses. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Verfahrenskosten. Das Kreis- sowie das Kantonsgericht hätten von der Möglichkeit, die dem Rekurrenten auferlegten Verfahrenskosten herabzusetzen oder zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht.