Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/11 Lage nicht zu erwarten sei. Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Rekurrenten, welche nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft sei, stehe der Vorinstanz kein Ermessen mehr zu, weshalb diese dem Erlassgesuch vollumfänglich hätte entsprechen müssen.