{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-30_2023-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=436&type=1563347022&cHash=abea3696c90027750b3c6de2c799fbe1", "Checksum": "11b58bcad972cb5ec9df4a48abdc42f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:19", "Num": ["RDRM.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.01.2023 RDRM.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den (Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst grosszügig. Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:19", "Checksum": "392162b1aca1ed967e28e4a318ec81c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.01.2023 RDRM.2022.30\nRegeste:\nErlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den (Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst grosszügig. Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/11\nverzichtet (Art. 97 VRP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im\nSinn der Befreiung von Verfahrenskosten ist somit gegenstandslos und\nkann abgeschrieben werden.\n\nb) Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird u.a. nicht bewilligt, wenn\ndas Verfahren aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117\nBst. b ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein\nVerfahren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten\nbeträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher kaum als\nernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die\nüber die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger\nÜberlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen\nProzess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,\nnicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im\nEinzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund\neiner vorläufigen und summarischen Prüfung im Zeitpunkt, in dem das\nGesuch gestellt wird (Urteile des BGer 2C_590/2015 vom 21. April 2016\nErw. 3.2.1; 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 Erw. 4.3 und BGE 140 V\n521 Erw. 9.1; BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4, je mit weiteren Hinweisen).\n\nWie die vorstehenden Ausführungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten\ndes vorliegenden Rekursverfahrens von vornherein erheblich geringer als\ndie Verlustgefahren und insofern aussichtslos im Sinn der erwähnten\nRechtsprechung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung\nist daher abzuweisen.\n\nc) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem\nVerfahrensausgang ebenfalls abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/11\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, X.___, wird abgewiesen.\n\n2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Auf die\nErhebung wird verzichtet.\n\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn der Befreiung\nvon Verfahrenskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit\nabgeschrieben.\n\n4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird\nabgewiesen.\n\n5. Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nSICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT\nDer stellvertretende Vorsteher:\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/11\n"}