{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-30_2023-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=436&type=1563347022&cHash=abea3696c90027750b3c6de2c799fbe1", "Checksum": "11b58bcad972cb5ec9df4a48abdc42f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:19", "Num": ["RDRM.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.01.2023 RDRM.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den (Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst grosszügig. Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 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Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n 6. a) Jedes staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2\nBV). Beim Kostenerlass geht es um die Umsetzung des Grundsatzes der\nVerhältnismässigkeit bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Als\nErmessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung\nabhängig, da selbst die dauernde Mittellosigkeit für sich allein keinen\nAnspruch auf den Erlass der Verfahrenskosten begründet. Abzuwägen\nsind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein\nWeiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den\nöffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten\nDurchsetzung staatlicher Ansprüche. Die staatliche\nInteressendurchsetzung soll insbesondere dann unterbleiben können,\nwenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer\nrechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen in keiner Art und Weise\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/11\ndie Opfer und Belastungen des Pflichtigen zu rechtfertigen vermögen\n(KGerE VZ.2007.31 vom 21. August 2007 Erw. III.2.a und III.2.b/aa; Urteil\ndes Obergerichtes Zürich KD120010 vom 21. Dezember 2012 Erw. 3.4.4;\nUrteil des Kantonsgerichtes Luzern 2N 14 65 vom 7. Juli 2014 Erw. 3.1).\n\nb) Die wirtschaftliche Situation des Rekurrenten ist, wie bereits die\nVorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, als bescheiden zu\nbezeichnen. Bekannt sind gemäss Gesuchsformular um Kostenerlass\neine IV- sowie eine BVG-Rente von insgesamt Fr. 2'747.50. Zu\nberücksichtigen ist jedoch, dass auf der anderen Seite, abgesehen von\nMietkosten (zusammen mit seiner Ehefrau) von Fr. 700.–, praktisch keine\nmonatlichen Auslagen bestehen. Betreffend Krankenkassenbeiträge\nbesteht Anrecht auf Prämienverbilligung (IPV). Die privaten Interessen\ndes Rekurrenten am Erlass der Verfahrenskosten sind zwar gegeben,\nwiegen aber insbesondere aufgrund des verfügten teilweisen\nKostenerlasses von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten nicht\nbesonders schwer und vermögen das öffentliche Interesse der Vorinstanz\nan einer konsequenten Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht zu\nüberwiegen. Die Vorinstanz hat der finanziellen Situation des\nRekurrenten angemessen Rechnung getragen. Insgesamt erweist sich\ndie angefochtene Verfügung als verhältnismässig.\n\nc) Inwiefern die Vorinstanz dem Rekurrenten in Bezug auf die\nRestforderung von Fr. 1'700.– Zahlungserleichterungen in Form von\nTeilzahlungen gewähren oder die Forderung auf dem Rechtsweg\neintreiben will (Art. 442 Abs. 1 StPO, Art. 20 Bst. a EG-StPO), liegt im\nÜbrigen wiederum im Ermessen der Staatsanwaltschaft.\n\n7. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung somit als\nrecht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.\n\n8. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5)\nist dem unterliegenden Rekurrenten eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.– aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird umständehalber\n\n"}