{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-30_2023-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=436&type=1563347022&cHash=abea3696c90027750b3c6de2c799fbe1", "Checksum": "11b58bcad972cb5ec9df4a48abdc42f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:19", "Num": ["RDRM.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.01.2023 RDRM.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den (Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst grosszügig. Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 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Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n 5. a) Über einen ganzen oder teilweisen Erlass der Verfahrenskosten ist\ngrundsätzlich im Urteil bzw. im Strafbefehl zu befinden (Art. 52 EG-StPO).\nSteht bereits im Urteilszeitpunkt fest, dass die Verfahrenskosten\nvoraussichtlich nicht eingetrieben werden können, ist es an der\nurteilenden Behörde, die Verfahrenskosten zu stunden oder unter\nBerücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen\nPerson herabzusetzen oder zu erlassen. Die Möglichkeit der Vorinstanz\nals Vollzugsbehörde Verfahrenskosten zu stunden, die Forderung als\nuneinbringlich abzuschreiben (d.h. auf weitere Inkassomassnahmen zu\nverzichten) oder die Kosten teilweise zu erlassen, wurde für den Fall\ngeschaffen, dass sich die wirtschaftliche Situation erst nach einer\nVerurteilung verschlechtert oder sich die Uneinbringlichkeit erst später\nzeigt (Botschaft und Entwurf der Regierung zum EG-StPO vom\n20. Oktober 2009 [ABl 2009, 3135 f.]). Eine nachträgliche Reduktion der\nVerfahrenskosten wäre mithin eigentlich nur dann denkbar, wenn seit\ndem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen\nVerhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände\ngeltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den\nKostenentscheid rechtfertigen würden (vgl. auch Beschluss der\nStrafkammer des Bundesstrafgerichtes SK.2018.39 vom 28. August\n2018 Erw. 5; KGerE VZ.2007.31 vom 21. August 2007 Erw. 3).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/11\nb) Vorliegend wurde die finanzielle Situation des Rekurrenten bereits im\nUrteil des Kantonsgerichtes vom 4. Juni 2018 berücksichtigt. Gestützt auf\ndie finanzielle Situation wurde denn auch der Tagessatz auf Fr. 50.–\nfestgesetzt, was deutlich über dem grundsätzlich minimalen Tagessatz\nvon Fr. 30.– liegt (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [SR 311.0]).\nAuf einen Erlass der Verfahrenskosten wurde verzichtet. Eine\nwesentliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seit diesem\nEntscheid wird weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich.\nDer Rekurrent hält am 9. März 2022 vielmehr selbst fest, die\nwirtschaftliche Lage habe sich seit dem Erlassgesuch vom 31. Juli 2018\nnicht verändert (vgl. Rekursbeilage 11). Scheinbar haben sich die\nmonatlichen Einkünfte des Rekurrenten seit dem Entscheid sogar noch\nleicht erhöht (vgl. Angaben in den Gesuchen vom 31. Juli 2018\n[Rekursbeilage 5] und vom 30. März 2022 [Rekursbeilage 13]). Somit\nsind auch keine wesentlichen Veränderungen in den persönlichen und\nfinanziellen Verhältnissen eingetreten, welche eine Neubeurteilung der\nKostenregelung bzw. ein eigentliches Eingreifen der Vollzugsbehörde in\nden Kostenentscheid der Strafbehörde rechtfertigen würde. Dass die\nVorinstanz dennoch einen Grossteil der Kosten erlassen hat, ist wohl\ndarauf zurückzuführen, dass sie die doch bescheidenen finanziellen\nVerhältnisse des Rekurrenten anerkannt hat und so zumindest einen Teil\nder Verfahrensgebühren erhältlich machen will. Dies ist, wiederum mit\nBlick auf den erheblichen Ermessensspielraum, nicht zu beanstanden.\n\n"}