{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-30_2023-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=436&type=1563347022&cHash=abea3696c90027750b3c6de2c799fbe1", "Checksum": "11b58bcad972cb5ec9df4a48abdc42f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:19", "Num": ["RDRM.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.01.2023 RDRM.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den (Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst grosszügig. Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 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Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n 4. a) Die Zuständigkeit der Vorinstanz als Vollzugsbehörde in Bezug auf\neinen Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten erschöpft sich in\neinem teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen. Dabei\nwird mit einem Vergleich auf einen Teil der Forderungen definitiv\nverzichtet, wenn ein Teil der Kosten bezahlt wird (Botschaft und Entwurf\nder Regierung zum EG-StPO vom 20. Oktober 2009 [ABl 2009, 3135 f.]).\nEin Teilerlass der Gerichtskosten soll dadurch dem Staat ermöglichen,\nsich an einer privaten Schuldenbereinigung (Art. 333 des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1]) zu\nbeteiligen. Unter der Voraussetzung, dass auch andere Gläubiger der\nSchuldenbereinigung zustimmen, ist in der Regel auf diesem Weg eine\nhöhere Deckungsrate für die offenen Forderungen zu erwarten (vgl.\nKGerE VZ.2007.31 vom 21. August 2007 Erw. III.2.a und III.2.b/bb). Es\nhandelt sich somit nicht um eine eigentliche Rechtswohltat zugunsten\neines Privaten, sondern soll dem Staat ermöglichen, seine Ansprüche\nbestmöglich durchzusetzen. Ein Erlass darf nicht dazu dienen, dass der\nStaat als Einziger auf seine Forderung verzichtet, während die übrigen\nGläubiger an ihren Forderungen festhalten und diese ganz oder teilweise\neinbringen können. Es erscheint deshalb naheliegend, einen (teilweisen)\nErlass von Gebühren überhaupt nur dann zu bewilligen, wenn Gewähr\ndafür besteht, dass ein Schuldner danach schuldenfrei dasteht (vgl. etwa\nUrteil des Verwaltungsgerichtes Thurgau vom 2. November 2011, in: TVR\n2011 Nr. 13 Erw. 3.1; Urteil des Kantonsgerichtes Freiburg 502 2018 86\nvom 1. Mai 2018 Erw. 1.1).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/11\nb) Vorliegend erscheint deshalb fraglich, ob die Vorinstanz überhaupt\nbefugt war, den teilweisen Erlass zu verfügen, zumal im Gesuch um\nKostenerlass vom 30. März 2022 (nicht weiter konkretisierte oder\nbelegte) «Kreditschulden ca. Fr. 35'000.–» angegeben wurden\n(Rekursbeilage 13), eine umfassende Schuldensanierung durch den\nRekurrenten hingegen nicht aktenkundig ist. Ein Erlass von beinahe 90\nProzent der Verfahrenskosten, wobei selbst die Kosten der amtlichen\nVerteidigung in die Berechnung miteinbezogen wurden, ausserhalb einer\nRegulierung der Gesamtschuldensituation, erscheint deshalb äusserst\ngrosszügig. Mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum der Vorinstanz\nund da der teilweise Erlass korrekterweise nur gewährt wurde, wenn ein\nTeil der Kosten bezahlt wird, rechtfertigt sich ein Eingreifen zuungunsten\ndes Rekurrenten (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRP) vorliegend jedoch nicht.\n\n"}