{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-30_2023-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=436&type=1563347022&cHash=abea3696c90027750b3c6de2c799fbe1", "Checksum": "11b58bcad972cb5ec9df4a48abdc42f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:19", "Num": ["RDRM.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.01.2023 RDRM.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den (Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst grosszügig. Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 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Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/11\nanderen Behörden oder Dienststellen wie z.B. Gerichtsverwaltungen oder\nInkassostellen der Strafbehörde die Befugnis der Stundung und des\nErlasses einzuräumen (T. Domeisen, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 2\nzu Art. 425).\n\n3. a) Vorliegend ist somit auf die st.gallische Ausführungsgesetzgebung\nabzustellen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, können\ndemnach die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Verfahrenskosten\nim Strafbefehl oder im Urteil ganz oder teilweise erlassen (Art. 52 Abs. 1\nEG-StPO). Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde, wie vorliegend\ndas Rechnungswesen der Staatsanwaltschaft (vgl. Abschnitt II,\nGliederungstitel 3 EG-StPO), entscheidet sodann nach Art. 20 Abs. 1\nBst. b EG-StPO bei Forderungen aus Verfahrenskosten über deren\nStundung, Verrechnung, Abschreibung bei offensichtlicher\nUneinbringlichkeit und teilweisen Erlass im Rahmen von\nSchuldenregulierungen. Dieser kantonalen Zuständigkeitsregelung ist zu\nentnehmen, dass der Gesetzgeber den Entscheid über einen\nvollständigen Erlass über die Verfahrenskosten einzig den Gerichten und\nder Staatsanwaltschaft als Strafbehörde zuerkannte. Ein solcher Erlass\nhat zudem im Strafbefehl oder im Urteil zu erfolgen. Die\nStaatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde (das heisst nach Abschluss des\nStrafverfahrens) hat – neben deren Stundung, Verrechnung und\nAbschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die\nMöglichkeit einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen,\nwelcher im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt. Wie die\nVorinstanz richtig ausführt, ist sie grundsätzlich an den (Kosten-)\nEntscheid des Gerichts gebunden und hat diesen zu vollziehen (vgl. Art.\n20 Abs. 1 EG-StPO). Dies zeigt sich auch darin, dass die\nStaatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde mit dem Entscheid über\nStundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher\nUneinbringlichkeit grundsätzlich nur befugt ist, über Zahlungsmodalitäten\nzu befinden, nicht jedoch direkt in den Kostenentscheid einzugreifen und\ndiesen abzuändern. Dies trifft insbesondere auch bei Abschreibung bei\noffensichtlicher Uneinbringlichkeit zu, zumal lediglich auf weitere\nInkassomassnahmen, nicht jedoch auf die Forderung selber verzichtet\nwird, die Schuld mithin grundsätzlich bestehen bleibt. Mit einem\nteilweisen Erlass durch die Vollzugsbehörde wird zwar gewissermassen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/11\nin den Entscheid des Gerichts eingegriffen, was aber insofern zu\nrelativieren ist, als nur ein teilweiser Erlass im Rahmen von\nSchuldenregulierungen zulässig ist (vgl. Erw. 4). Weshalb diese\nkantonale Zuständigkeitsregelung unzutreffend oder gekünstelt sein soll,\nist nicht nachvollziehbar.\n\nb) Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit dem verfügten teilweisen\nErlass korrekterweise im Rahmen seiner Zuständigkeit entschieden; ein\nvollständiger Erlass der Verfahrenskosten auf Vollzugsebene ist nach der\nkantonalen Gesetzgebung gar nicht vorgesehen.\n\n"}