{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-30_2023-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=436&type=1563347022&cHash=abea3696c90027750b3c6de2c799fbe1", "Checksum": "11b58bcad972cb5ec9df4a48abdc42f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:19", "Num": ["RDRM.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.01.2023 RDRM.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den (Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst grosszügig. Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 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Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n G. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels lässt der Rekurrent\nzusätzlich ausführen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse derart\nschlecht seien, dass das Festhalten an den Verfahrenskosten nicht mehr\nvertretbar sei. Der Hinweis, dass der Vollzugsbehörde eine Überprüfung\ndes Entscheids verwehrt sei, gehe vorliegend an der Sache vorbei;\nvorliegend sei lediglich die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für\neinen Kostenerlass gegeben seien, was vorliegend der Fall sei. Es sei\nnicht nachvollziehbar, dass eine vollständige Abschreibung wegen\noffensichtlicher Uneinbringlichkeit möglich, ein Erlass jedoch nur teilweise\nmöglich sei.\n\nH. Mit Duplik vom 11. Juli 2022 hielt die Vorinstanz am Antrag auf\nAbweisung des Rekurses fest und wies ergänzend darauf hin, dass ein\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11\nmassgeblicher Unterschied zwischen der Abschreibung einer Forderung\nund deren Erlass bestehe, da ein Erlass ein definitiver Verzicht auf die\nForderung bedeute, bei einer Abschreibung hingegen lediglich\nvorderhand auf Vollstreckungsmassnahmen verzichtet werde.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse\nsind erfüllt (Art. 55 Abs. 2 EG-StPO in Verbindung mit Art. 43bis, 45\nAbs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO)\nkönnen Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde\ngestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse\nder kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die\nStPO belässt den Strafbehörden mit der «Kann-Vorschrift» ein weites\nErmessen. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass\nder Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen\nverbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch\num Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des\nBundesgerichtes 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 Erw. 2.3). Es ist\nnicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann.\nDies ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat. Zudem ist das\nverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der\nBundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) zu\nbeachten. Weil das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von\nArt. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer\nWeise auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe\nbleibt. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung\noder Erlass überlässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen\nAusführungsgesetzgebung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_500/2016\nvom 9. Dezember 2016 E. 3). Den Kantonen wird es folglich auch anheim\ngestellt, neben den Strafbehörden im Sinne von Art. 12 f. StPO auch\n\n"}