{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-30_2023-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=436&type=1563347022&cHash=abea3696c90027750b3c6de2c799fbe1", "Checksum": "11b58bcad972cb5ec9df4a48abdc42f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:19", "Num": ["RDRM.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.01.2023 RDRM.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den (Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst grosszügig. Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 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Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\n D. Nach weiteren Schriftenwechseln und Einreichung aktueller\nUnterlagen zur finanziellen Situation von A.___ entsprach die\nStaatsanwaltschaft, Rechnungswesen, dem Gesuch von A.___ um\nErlass der Verfahrenskosten teilweise und verfügte am 22. April 2022\neinen Teilerlass der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 14'068.40,\nsofern er die verbleibenden Kosten im Umfang von Fr. 1'700.– bezahlt.\n\nE. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), weiterhin vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic.iur. Kaspar Noser, mit Eingabe vom 2. Mai 2022\nRekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, die\nVerfügung sei aufzuheben und die vom Kantonsgericht auferlegten\nVerfahrenskosten seien ganz zu erlassen. Zudem ersuchte er um\nunentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung\nbrachte er im Wesentlichen vor, dass der Rekurrent in wirtschaftlich\nschlechten Verhältnissen lebe und eine Besserung dieser wirtschaftlichen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/11\nLage nicht zu erwarten sei. Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit\ndes Rekurrenten, welche nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft\nsei, stehe der Vorinstanz kein Ermessen mehr zu, weshalb diese dem\nErlassgesuch vollumfänglich hätte entsprechen müssen.\n\nF. Die Staatsanwaltschaft, Rechnungswesen (Vorinstanz) beantragte mit\nStellungnahme vom 30. Mai 2022 die Abweisung des Rekurses. Es gebe\nkeinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der\nVerfahrenskosten. Das Kreis- sowie das Kantonsgericht hätten von der\nMöglichkeit, die dem Rekurrenten auferlegten Verfahrenskosten\nherabzusetzen oder zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Der\nKostenentscheid des Kantonsgerichtes sei für die Staatsanwaltschaft\nverbindlich und diese sei grundsätzlich verpflichtet, die rechtskräftig\nauferlegten Verfahrenskosten einzuziehen. Art. 52 des\nEinführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und\nJugendstrafprozessordnung (sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO) gelte für\ndie Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde nicht; diese hätte lediglich die\nMöglichkeit, gestützt auf Art. 20 Bst. b EG-StPO namentlich einen\nTeilerlass der auferlegten Verfahrenskosten im Rahmen einer\nSchuldenregulierung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft habe keine\nKompetenz, Verfahrenskosten im Vollzugsverfahren vollständig zu\nerlassen. Der vergleichsweise geringe Kostenanteil von Fr. 1'700.– sei\nseiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation angemessen.\n\n"}