{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-30_2023-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=436&type=1563347022&cHash=abea3696c90027750b3c6de2c799fbe1", "Checksum": "11b58bcad972cb5ec9df4a48abdc42f9"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:19", "Num": ["RDRM.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 04.01.2023 RDRM.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO. Die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den (Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung, Verrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit – lediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu verfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass von beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst grosszügig. Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 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Eine nachträgliche Reduktion der Verfahrenskosten wäre zudem eigentlich nur dann denkbar, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Rekurrenten eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid der urteilenden Behörde rechtfertigen würden, was vorliegend nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.30\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 04.04.2023\nEntscheiddatum: 04.01.2023\n\nSJD RDRM.2022.30\nErlass von Verfahrenskosten, Art. 425 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO.\nDie Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde ist grundsätzlich an den\n(Kosten-)Entscheid des Gerichts gebunden und hat – neben deren Stundung,\nVerrechnung und Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit –\nlediglich die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Verfahrenskosten zu\nverfügen, der im Rahmen einer Schuldenregulierung erfolgt; ein\nvollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist nicht vorgesehen. Ein Erlass\nvon beinahe 90 Prozent der Verfahrenskosten erscheint bereits äusserst\ngrosszügig. 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April 2022\n\nBetreff Erlass von Verfahrenskosten\n\nGeschäftsnummer RDRM.2022.30\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/11\nSachverhalt\n\nA. Das Kantonsgericht St.Gallen verurteilte A.___ mit (rechtskräftigem)\nEntscheid vom 4. Juni 2018 wegen mehrfacher Tierquälerei, mehrfachen\nHausfriedensbruchs sowie mehrfachen Vergehens gegen das\nWaffengesetz zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 50.– und\nauferlegte ihm die Kosten des Untersuchungs-, erstinstanzlichen sowie\nBerufungsverfahrens von insgesamt Fr. 15'768.40, Fr. 7'007.50 davon für\ndie amtliche Verteidigung.\n\nB. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 ersuchte A.___, vertreten durch\nRechtsanwalt lic.iur. Kaspar Noser, bei der Staatsanwaltschaft,\nRechnungswesen, um Ratenzahlung der Geldstrafe, vorläufiges\nAbsehen vom Inkasso der auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung\nsowie Abschreibung wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit, eventuell\nErlass der übrigen Verfahrenskosten.\n\nC. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 entsprach die\nStaatsanwaltschaft, Rechnungswesen, dem Antrag auf Ratenzahlung der\nGeldstrafe und teilte mit, dass das Gesuch um Erlass der\nVerfahrenskosten pendent gehalten werde.\n\n"}