1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt. b) Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. SICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT Der stellvertretende Vorsteher: Marc Mächler Regierungsrat 15/15