Im Unterschied dazu werden die O.___-strasse- und N.___-strasse als sehr untergeordnete Strässchen bzw. Feldwege wahrgenommen, weshalb deren Vortrittsbelastung gegenüber der H.___-strasse offensichtlich ist. Dass die Vorinstanz hier auf eine entsprechende Signalisation verzichtet, ist daher – auch mit dem nochmaligen Hinweis auf den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum – nicht zu beanstanden bzw. ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz nicht gerechtfertigt. 8. Zusammenfassend sind die angefochtenen Verkehrsanordnungen recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.