Obwohl die H.___-strasse nach den Ausführungen der Vorinstanz von ihrem Ausbaustandard und ihrer Funktion her gegenüber den einmündenden Strassen grundsätzlich den Charakter einer «Hauptstrasse» aufweist und als übergeordnet wahrgenommen wird, ist die geltende Vortrittsregelung bei den erwähnten Einmündungen in die H.___- strasse den Verkehrsteilnehmenden offenbar nicht immer klar bzw. führt zu Unsicherheiten. Die Aufhebung des Vortrittsrechts mit dem Signal «Kein Vortritt» an den genannten Strassen stellt diesbezüglich Rechtssicherheit her (vgl. dazu Art. 36 Abs. 2 SSV).