Andererseits haben die beteiligten Behörden – wie vorn Ziff. 4 Bst. d erwähnt – einen erheblichen Gestaltungsspielraum, welche Massnahmen sie wann ergreifen und umsetzen möchten, solange sie nicht von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, keine bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen oder bei der Ausgestaltung keine unsachlichen und ungerechtfertigten Differenzierungen vornehmen oder notwendigen Differenzierungen unterlassen.