Diese Argumentation geht insofern fehl, als eine Herabsetzung der Geschwindigkeit nicht voraussetzt, dass sich in der Vergangenheit (polizeilich registrierte) Unfälle ereignet haben (Urteil des BGer 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 Erw. 4.3). Zudem zeigt das Gutachten verschiedene Sicherheits- und Infrastrukturdefizite auf, vorab fehlende oder ungenügende Sichtweiten, die mittels Geschwindigkeitsreduktion auf relativ einfache und kostengünstige Art behoben werden können.