12/15 Abs. 2 SSV genannten Gründe für eine Geschwindigkeitsherabsetzung – Gefahrenabwehr (Bst. a) sowie Schutz bestimmter Strassenbenützer (Bst. b) – erfüllt. c) Darüber hinaus rügt der Rekurrent die vorgesehene Massnahme als unverhältnismässig: aa) Der Rekurrent bestreitet zunächst, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit eine geeignete Massnahme darstelle, weil laut Gutachten ergänzende Massnahmen erforderlich seien, um die signalisierte Geschwindigkeit sicherstellen zu können.