10/15 5. Mit der Herabsetzung der heute erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h auf einer Strecke von rund 650 m im betroffenen Abschnitt der H.___-strasse sowie der Bereinigung der Vortrittsregelung bezweckt die Vorinstanz, die dortige Verkehrssicherheit zu erhöhen. Diese Zielsetzung liegt im öffentlichen Interesse und ist durch Art. 3 Abs. 4 SVG sowie Art. 108 Abs. 1 SSV gedeckt. 6. a) Das nach Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV erforderliche Gutachten für die Anordnung abweichender Höchstgeschwindigkeiten liegt vor.