d) Verkehrsanordnungen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden, welche die örtlichen Verhältnisse am besten kennen. Diese besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 Erw. 3.1; Urteil des BGer 1C_117/2017, 1C_118/2017 vom 20. März 2018 Erw. 3.3; Urteil des BGer 1C_618/2018 vom 20. Mai 2019 Erw. 2.2; Urteil des BGer 1C_186/2019 vom 19. Dezember 2019 Erw. 4.3).