Vor der Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten ist ein Gutachten zu erstellen. Dieses muss aufzeigen, dass die Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV).